Kinder und Jugendliche im Sinne des Gesetzes
Nach § 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche sind 15, 16 oder 17 Jahre alt. Für Schüler ist ein Detail wichtig: Wer noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, wird auch mit 15 oder mehr Jahren wie ein Kind behandelt. Ob das auf dich zutrifft, kann dir deine Schule sagen. Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 grundsätzlich verboten, das Gesetz nennt aber feste Ausnahmen.
Leichte Jobs ab 13 Jahren
Ab 13 darfst du mit Einwilligung deiner Eltern leichte und für Kinder geeignete Arbeiten übernehmen. § 5 Abs. 3 begrenzt das auf zwei Stunden am Tag, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Unterrichts. Welche Tätigkeiten erlaubt sind, listet § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung auf, darunter:
- Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekte austragen
- Nachhilfe, Babysitten, Einkäufe und Hilfe in Haushalt und Garten
- Tiere versorgen und bei der Ernte in landwirtschaftlichen Betrieben helfen
- Handreichungen beim Sport und Mithilfe bei Veranstaltungen von Vereinen, Kirchen und Parteien
Schwer heben darfst du dabei nicht: Die Verordnung nennt als Grenze 7,5 Kilogramm bei regelmäßigem und 10 Kilogramm bei gelegentlichem Tragen.
Ferienjob, Nebenjob und Schülerpraktikum
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nach § 5 Abs. 4 in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. In dieser Zeit gelten die Arbeitszeitregeln für Jugendliche. Wer nicht mehr vollzeitschulpflichtig ist, darf nach § 8 bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht ist nach § 5 Abs. 2 ausdrücklich erlaubt.
| Alter und Status | Was möglich ist | Grenze |
|---|---|---|
| unter 13 | grundsätzlich keine Beschäftigung | Ausnahmen nur mit behördlicher Genehmigung |
| 13 und 14 | leichte Arbeiten laut Kinderarbeitsschutzverordnung | 2 Stunden täglich, Einwilligung der Eltern |
| 15 bis 17, vollzeitschulpflichtig | leichte Arbeiten, Ferienjob, Schülerpraktikum | Ferienjob höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr |
| 15 bis 17, nicht mehr schulpflichtig | Aushilfe, Nebenjob, Ferienjob | 8 Stunden täglich, 40 Stunden pro Woche |
Promotion und Dialog-Jobs
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