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Schülerjob, Ferienjob oder Schülerpraktikum: was in welchem Alter erlaubt ist

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, ab wann und wie lange Schülerinnen und Schüler arbeiten dürfen. Ein Überblick nach Alter und Jobart.

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Kinder und Jugendliche im Sinne des Gesetzes

Nach § 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche sind 15, 16 oder 17 Jahre alt. Für Schüler ist ein Detail wichtig: Wer noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, wird auch mit 15 oder mehr Jahren wie ein Kind behandelt. Ob das auf dich zutrifft, kann dir deine Schule sagen. Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 grundsätzlich verboten, das Gesetz nennt aber feste Ausnahmen.

Leichte Jobs ab 13 Jahren

Ab 13 darfst du mit Einwilligung deiner Eltern leichte und für Kinder geeignete Arbeiten übernehmen. § 5 Abs. 3 begrenzt das auf zwei Stunden am Tag, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Unterrichts. Welche Tätigkeiten erlaubt sind, listet § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung auf, darunter:

  • Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekte austragen
  • Nachhilfe, Babysitten, Einkäufe und Hilfe in Haushalt und Garten
  • Tiere versorgen und bei der Ernte in landwirtschaftlichen Betrieben helfen
  • Handreichungen beim Sport und Mithilfe bei Veranstaltungen von Vereinen, Kirchen und Parteien

Schwer heben darfst du dabei nicht: Die Verordnung nennt als Grenze 7,5 Kilogramm bei regelmäßigem und 10 Kilogramm bei gelegentlichem Tragen.

Ferienjob, Nebenjob und Schülerpraktikum

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nach § 5 Abs. 4 in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. In dieser Zeit gelten die Arbeitszeitregeln für Jugendliche. Wer nicht mehr vollzeitschulpflichtig ist, darf nach § 8 bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht ist nach § 5 Abs. 2 ausdrücklich erlaubt.

Alter und StatusWas möglich istGrenze
unter 13grundsätzlich keine BeschäftigungAusnahmen nur mit behördlicher Genehmigung
13 und 14leichte Arbeiten laut Kinderarbeitsschutzverordnung2 Stunden täglich, Einwilligung der Eltern
15 bis 17, vollzeitschulpflichtigleichte Arbeiten, Ferienjob, SchülerpraktikumFerienjob höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr
15 bis 17, nicht mehr schulpflichtigAushilfe, Nebenjob, Ferienjob8 Stunden täglich, 40 Stunden pro Woche

Promotion und Dialog-Jobs

Auf dieser Seite stehen viele Ferienjobs als Promoter oder Dialoger, also Werbung für Produkte, Mitgliedschaften oder Spenden. Lies solche Anzeigen genau: Wirst du angestellt oder arbeitest du auf selbstständiger Basis? Gibt es einen festen Stundenlohn, eine Provision oder beides? Welches Mindestalter gilt? Angaben zu Verdienstmöglichkeiten in der Anzeige sind Aussagen des Anbieters und keine Zusage. Frag vor dem Start, wie Einsatzorte, Arbeitszeiten und Anfahrt geregelt sind.

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